Der Gesetzgeber unterstützt das Engagement Jugendlicher und junger Erwachsener in der Jugendarbeit.
Hierzu wurde im Herbst 2007 das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" verabschiedet.
Für die
- Leitung von Freizeiten und Zeltlagern,
- Teilnahme an Fortbildungen und Tagungen
- Mitarbeit bei Schulungsveranstaltungen
kann eine Freistellung beim Arbeitgeber beantragt werden.
Wer hat ein Recht auf Freistellung?
Grundsätzlich haben Jugendliche ab 16 Jahre, die in einem Dienstverhältnis stehen, sich in einer Berufsausbildung oder einem Arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, ein Recht auf Freistellung.
Auszubildende haben einen Rechtsanspruch auf 5 Tage Freistellung.
ArbeitnehmerInnen haben einen Rechtsanspruch auf 10 Tage Freistellung.
Die Freistellung kann auf max. 3 Veranstaltungen verteilt werden.
So geht’s:
Die BDKJ-Diözesanstelle unterstützt das Engagement Ehrenamtlicher die sich in den Mitgliedsverbänden des BDKJ oder in den Pfarreien und Seelsorgeeinheiten der Erzdiözese engagieren!
Wir beantragen die Freistellung bei deinem Arbeitgeber für Dich!
Lade hierzu das Antragsformular runter und lass es der BDKJ-Diözesanstelle ausgefüllt und unterschrieben zukommen.
Wichtig: Für eine fristgerechte Beantragung muss der Antrag 6 Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in der BDKJ-Diözesanstelle vorliegen.
Tipp: Wir empfehlen vor der Antragsstellung den Arbeitgeber persönlich zu informieren. Du selbst kannst am Besten für die Unterstützung deiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit begeistern!
Fragen beantwortet:
BDKJ-Diözesanstelle
Heidi Scharbach
E-Mail: info@bdkj-freiburg.de
Tel. 0761/5144-168


